Vereinssatzung

Satzung des Röllinghäuser Kegeltreff e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08.12.2004 in Recklinghausen.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 12.01.2005
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Recklinghausen
unter der Registriernummer VR 2378 am 24.02.2005.

Präambel

Nachfolgend ein kleiner Rückblick der unseren Schritt zum neuen Verein verdeutlicht.

Die Kegelbahn wurde 1979 von Gemeindemitgliedern für Gemeindemitglieder in liebevoller, teilweise harter und unendgeldlicher Arbeit erschaffen, sowie vorfinanziert.

Mit dem Leitgedanken eine Begegnungsstätte für Jung und Alt einzurichten, wurde 1980 der Kegelbetrieb aufgenommen. Bis zur Übergabe an die Gemeinde im Jahr 2000 wurden vom damaligen Kegelbahnverein die Umbau- und Anschaffungskosten erwirtschaftet und regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen von Rücklagen durchgeführt. Der Röllinghäuser Kegeltreff e.V. wird versuchen die Geschicke der Kegelbahn und die damit verbundene Ausübung des Kegelsports nach alter Tradition (ehrenamtlich und idealistisch) zu lenken, um den Fortbestand der Kegelbahn zu gewährleisten.

In diesem Sinne ergibt sich für den Röllinghäuser Kegeltreff e.V. folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen "Röllinghäuser Kegeltreff e.V."

2.   Er hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist im Vereinsregister eingetragen.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1.   Ziel des Vereins ist es, den Kegelsport in Röllinghausen zu fördern und zu
gewährleisten.

2.   Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

a.   Den Betrieb der in den Räumen der katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu
befindlichen Kegelbahn

b.   Information der Öffentlichkeit

c.   Aufbau einer Internetseite


§ 3 Mitgliedschaft

1.   Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des
Vereins unterstützen.

2.   Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand
und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes

3.   Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des
Geschäftsjahres möglich.

4.   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das
Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der
jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a.   Mitgliederversammlung

b.   Vorstand

c.   Kassenprüfer



§ 6 Mitgliederversammlung

1.  Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2.  Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins
auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den
Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
c. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
d. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
f.   Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
g. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug
aus Aufgaben seitens des Vereins
h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
Vereins.

3.  Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe
der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

4.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens
40% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss
längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung
tagen.

5.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst.

6.  Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren
Zustandekommen erforderlich, auch
über den wesentlichen Verlauf der
Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§ 7 Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer. Sie bilden den
Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich
tätig.

2.  Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.

3.  Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur
Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

4.  Der Vorstand tagt, soweit es die Geschäfte des Vereins erfordern.

5.  Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem
Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

1.  Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die
Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu
Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den
stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung
der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten erforderlich.

2.  Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom
Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der
nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3.  Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die
Kirchengemeinde Herz Jesu Röllinghausen, und zwar mit der Auflage, es
entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und
unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.


12.01.2005, Recklinghausen

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